Satzung

Satzung der Anbaugemeinschaft SüdWest e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Anbaugemeinschaft SüdWest“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 67466 Lambrecht/Pfalz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Lambrecht/Pfalz verfolgt ausschließlich folgende Zwecke:
    • Den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis und Haschisch durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum.
    • Die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und deren Beratung.
    • Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial, das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurde, für den privaten Eigenanbau an Mitglieder und andere Personen ab 18 Jahren oder an andere Anbauvereinigungen.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die:
    • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweist,
    • schriftlich oder elektronisch versichert, dass sie in keiner weiteren Anbaugemeinschaft Mitglied ist.
  2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
  3. Die Mitgliederzahl ist auf 500 Personen beschränkt.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Antrag und muss eine Ablehnung nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
    • durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
    • wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gegeben ist,
    • wenn eine Mitgliedschaft in einer weiteren Anbauvereinigung bekannt wird.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als einen Monat mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht beglichen hat. Das Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und besitzt gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit möglich am Vereinsleben und gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken.
  3. Änderungen der Stammdaten, insbesondere des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  4. Eine Mitgliedschaft in einer weiteren Anbauvereinigung ist dem Verein sofort zu melden.
  5. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
  6. Bei der kontrollierten Weitergabe von Cannabis und Haschisch ist der Mitgliedsausweis zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
  7. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Erhalt von Produkten wie Cannabis, Haschisch oder Stecklingen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sind gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Diese wird vierteljährlich angepasst, um unvorhersehbare Preisentwicklungen bei Betriebs- und Energiekosten sowie der Steuerlast zu berücksichtigen. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag und dem individuell gewählten Paketbeitrag zusammen.

    • Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
    • Beim Eintritt in die Anbaugemeinschaft wird eine Kaution in Höhe von drei monatlichen Paketbeiträgen erhoben, die vor der kontrollierten Weitergabe von Cannabis und Haschisch fällig ist und nach ordentlichem Austritt in drei Monatsraten zurückerstattet wird.
    • Der Grundbeitrag beträgt monatlich 20,- €.
  2. Mengenpakete:

    • Der Preis für Cannabis beträgt 10,- Euro pro Gramm.
    • Mengenpakete sind in 5-Gramm-Schritten von 5 Gramm bis 50 Gramm pro Monat wählbar.
    • Das Mengenpaket 0 Gramm ist nur einmal im Jahr für drei Monate wählbar.
    • Beispielpakete:
      • 5 Gramm = 50,- Euro
      • 10 Gramm = 100,- Euro
      • 15 Gramm = 150,- Euro
      • 20 Gramm = 200,- Euro
      • 25 Gramm = 250,- Euro
      • 30 Gramm = 300,- Euro
      • 35 Gramm = 350,- Euro
      • 40 Gramm = 400,- Euro
      • 45 Gramm = 450,- Euro
      • 50 Gramm = 500,- Euro

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
  5. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  6. Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB und führt dessen Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
  • Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Änderung der Satzung (außer Vereinszweck),
  • Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,
  • Planung des Anbaus und der Abgabe von Cannabis.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.
  2. Scheidet ein Mitglied aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren. Die Mitgliederversammlung kann diese Bestellung in der nächsten Sitzung widerrufen. Die kooptierte Person besitzt volle Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen des Vereinszwecks,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
  • Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer es handelt sich um Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, seinem Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies ist in der Einladung zu vermerken. Die Versammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, Änderungen des Zwecks oder die Auflösung des Vereins einer Neunzehntelmehrheit.
  3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15 Jugend- und Gesundheitsschutz

  1. Der Vorstand ernennt ein Mitglied zum Präventionsbeauftragten.
    • Der Präventionsbeauftragte steht den Mitgliedern für Fragen zur Suchtprävention zur Verfügung.
    • Er muss nachweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die durch Schulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder vergleichbaren Einrichtungen erworben wurden.
    • Der Präventionsbeauftragte stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen für einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention einrichtet.
    • Er wirkt an der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes mit und stellt dessen Umsetzung sicher.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft, die es für die Förderung von Wissenschaft und Forschung verwendet.
  3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

Lambrecht, 24.08.2024

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Wichtiger Hinweis: Unsere Anbaugemeinschaft SüdWest e.V. hält sich strikt an das gesetzliche Werbeverbot für Cannabisprodukte in Deutschland. Alle hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der sachlichen Aufklärung und sind nicht als Werbung gedacht. Vielen Dank für Ihr Verständnis.