Satzung
Satzung der Anbaugemeinschaft SüdWest e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Anbaugemeinschaft SüdWest“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 67466 Lambrecht/Pfalz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in Lambrecht/Pfalz verfolgt ausschließlich folgende Zwecke:
Den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis und Haschisch durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum.
Die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und deren Beratung.
Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial, das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurde, für den privaten Eigenanbau an Mitglieder und andere Personen ab 18 Jahren oder an andere Anbauvereinigungen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die:
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweist,
schriftlich oder elektronisch versichert, dass sie in keiner weiteren Anbaugemeinschaft Mitglied ist.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
Die Mitgliederzahl ist auf 500 Personen beschränkt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Antrag und muss eine Ablehnung nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gegeben ist,
wenn eine Mitgliedschaft in einer weiteren Anbauvereinigung bekannt wird.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen.Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als einen Monat mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht beglichen hat. Das Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und besitzt gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit möglich am Vereinsleben und gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken.
Änderungen der Stammdaten, insbesondere des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Eine Mitgliedschaft in einer weiteren Anbauvereinigung ist dem Verein sofort zu melden.
Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
Bei der kontrollierten Weitergabe von Cannabis und Haschisch ist der Mitgliedsausweis zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Erhalt von Produkten wie Cannabis, Haschisch oder Stecklingen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sind gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Diese wird vierteljährlich angepasst, um unvorhersehbare Preisentwicklungen bei Betriebs- und Energiekosten sowie der Steuerlast zu berücksichtigen. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag und dem individuell gewählten Produktpaketen zusammen.
Bei der Aufnahme als Mitglied in den Verein wird ein Startbeitrag von 80,- € erhoben.
Der Grundbeitrag beträgt monatlich 18,- €.
Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern eine Kaution zu erheben. Die Höhe und die Bedingungen der Kaution werden vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern bei Aufnahme in den Verein mitgeteilt.
Darüber hinaus können Umlagen erhoben werden, wenn dies zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Die Höhe und der Verwendungszweck der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die Kaution wird nach Beendigung der Mitgliedschaft, sofern keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen, vollständig zurückerstattet.
Umlagen sind nicht Bestandteil der regulären Mitgliedsbeiträge und werden gesondert eingefordert.
Produktpakete werden als monatliches Mengenpaket und als Punktekonto angeboten.
Mengenpakete:
Der Preis für Cannabis beträgt 8,- Euro pro Gramm.
Der Preis für Haschisch beträgt 12,- Euro pro Gramm.
Mengenpakete sind in 5-Gramm-Schritten von 5 Gramm bis 50 Gramm pro Monat wählbar.
Das Mengenpaket 0 Gramm ist nur einmal im Jahr für drei Monate wählbar.
Beispielpakete Cannabis/Haschisch:
5 Gramm = 40,-/60,- Euro
10 Gramm = 80,-/120,- Euro
15 Gramm = 120,-/180,- Euro
20 Gramm = 160,-/240,- Euro
25 Gramm = 200,-/300,- Euro
30 Gramm = 240,-/360,- Euro
35 Gramm = 280,-/420,- Euro
40 Gramm = 320,-/480,- Euro
45 Gramm = 360,-/540,- Euro
50 Gramm = 400,-/600,- Euro
Punktekonto:
Punkte werden durch Einzahlung erworben und für Vereinsprodukte eingelöst.
Die Ausgabe erfolgt nachrangig zu Mengenpaketen.
Grammpreise sind um 2,- € je Gramm höher.
Wert pro Punkt: 2,- €.
Bei Nichteinlösung im Kalenderjahr, bei Ausschluss aus dem Verein oder bei Austritt verfallen die nicht eingelösten Punkte.
Beispielpakete Punktekonto-Aufladung:
30 Punkte 60,-
40 Punkte 80,-
60 Punkte 120,-
80 Punkte 160,-
100 Punkte 200,-
120 Punkte 240,-Basis-Mitgliedschaft:
Der Basistarif ermöglicht den Beitritt ohne Startbeitrag.
Es wird ein monatlicher Grundbeitrag von 18,- € erhoben, und das Aufladen des Punktekontos ist möglich.
Mengenpakete sind nicht vorgesehen.
Es gelten die dem Punktekonto zugrunde liegenden Konditionen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Vereinszwecks entgeltliche Mitarbeiter einzustellen, sofern dies zur Erreichung des Vereinszwecks oder zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlich ist.
Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands. Der Vorstand ist in diesem Zusammenhang befugt, Arbeitsverträge abzuschließen und die Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Arbeitszeit und sonstiger Konditionen, festzulegen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB und führt dessen Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören:
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
Aufnahme neuer Mitglieder,
Änderung der Satzung (außer Vereinszweck),
Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,
Planung des Anbaus und der Abgabe von Cannabis.§ 10 Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.
Scheidet ein Mitglied aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren. Die Mitgliederversammlung kann diese Bestellung in der nächsten Sitzung widerrufen. Die kooptierte Person besitzt volle Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen des Vereinszwecks,
Ausschluss von Mitgliedern,
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer es handelt sich um Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins.Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch im Wege einer Online-Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und informiert die Mitglieder rechtzeitig über Ort, Zeit und Art der Durchführung.
Beschlüsse, die in einer Online-Mitgliederversammlung gefasst werden, haben die gleiche Gültigkeit wie Beschlüsse aus einer Präsenzversammlung.
Die Einladung zur Online-Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe der Zugangsdaten mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, seinem Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies ist in der Einladung zu vermerken. Die Versammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, Änderungen des Zwecks oder die Auflösung des Vereins einer Neunzehntelmehrheit.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 15 Jugend- und Gesundheitsschutz
Der Vorstand ernennt ein Mitglied zum Präventionsbeauftragten.
Der Präventionsbeauftragte steht den Mitgliedern für Fragen zur Suchtprävention zur Verfügung.
Er muss nachweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die durch Schulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder vergleichbaren Einrichtungen erworben wurden.
Der Präventionsbeauftragte stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen für einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention einrichtet.
Er wirkt an der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes mit und stellt dessen Umsetzung sicher.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft, die es für die Förderung von Wissenschaft und Forschung verwendet.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.